§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen »Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit«.
- Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Anliegen im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit ist die Förderung und Pflege der Sozialarbeit in der Wissenschaft, in der Ausbildung und als Praxis; insbesondere durch:
a) Verbreitung von Erkenntnissen über die Ursachen und Folgen sozialer Probleme und über die Möglichkeiten der Sozialarbeit zur Lösung dieser Probleme,
b) Förderung des Nachwuchses in der Sozialarbeit,
c) Anregungen zur Schaffung und Weiterentwicklung von Studiengängen und Inhalten im tertiären Bildungsbereich,
d) Pflege der internationalen Beziehungen in der Sozialarbeit. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Durchführung von interdisziplinären Kolloquien, Konferenzen, Kongressen und Symposien,
b) die Entwicklung und Vertiefung evaluativer Ansätze und Forschungen,
c) die Fortentwicklung, Förderung und Veröffentlichung von eigenständigen Ansätzen und Forschungen auf dem Gebiet der Sozialarbeit.
§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie im Auftrag für den Verein tätig sind, können sie nur die notwendigen Auslagen erstattet bekommen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- In die Gesellschaft kann als Mitglied aufgenommen werden, wer sich für die Zwecke der Gesellschaft praktisch, wissenschaftlich und in der Öffentlichkeit einsetzt.
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste in der Sozialarbeit erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein. - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung in einer angemessenen Frist (2 Monate) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Beitragszahlungen
Die Mitglieder zahlen Beiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe.
§ 6 Vereinsorgane, Beschlussfähigkeit
- Organe sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand - Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den jeweiligen Sitzungen mit einer Frist von mindestens 8 Wochen (Vorstand 4 Wochen) schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Die Organe beschließen und wählen – außer Satzungsänderung und Auflösung des Vereins – mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist im Regelfall alle zwei Jahre einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes, Aufhebung des Ausschlusses eines Mitgliedes,
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
d) Bestellung von Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören. - Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein Mitglied ein anderes schriftlich bevollmächtigen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder vertreten sind.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es 4/5 der Mitgliederstimmen.
§ 8 Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bestimmt und verantwortet die Geschäftsführung.
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und höchstens vier Beisitzer/innen. Sie werden von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten je einzeln die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, wobei im Innenverhältnis bestimmt wird, dass der Stellvertreter von seiner Vertretung nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung, die für die Gesellschaft als Ganzes bindend ist.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung im Rahmen des Geschäftsberichtes einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 9 Fachgruppen und wissenschaftliche Beiräte
Die Gesellschaft kann Fachgruppen und wissenschaftliche Beiräte einrichten, wenn dies der Förderung von Teilgebieten der Sozialen Arbeit dienlich ist. Fachgruppen behandeln und vertreten in der Gesellschaft sachlich abgrenzbare Gebiete der Wissenschaft und Praxis der Sozialen Arbeit und der Ausbildung für sie. Aufgabe wissenschaftlicher Beiräte ist es, den Vorstand bei der Erreichung der in § 2 genannten Zwecke der Gesellschaft zu unterstützen und zu einer Verbesserung der wissenschaftlichen Arbeit, der Arbeitsbedingungen und der Verbreitung der Arbeitsergebnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet beizutragen.
§ 10 Sektionen
Zur Pflege und Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft bestellt der Vorstand Beauftragte für Sektionen. Diese sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Wenn mindestens 5 Mitglieder der Gesellschaft den Antrag auf Bildung einer Sektion stellen, hat der Vorstand diesen Antrag zu prüfen und der Mitgliederversammlung weiterzuleiten. Die Veranstaltungen der Sektionen stehen allen Mitgliedern der Gesellschaft offen.
§ 11 Auflösung
- Der Beschluss der Auflösung des Vereins Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Sozialarbeit.
Die »Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit« ist unter der Nummer 9455 in das Vereinsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Sie ist als gemeinnützig anerkannt.


